AGBs

für Arbeitsbühnen und Stapler

  1. Allgemeines


    1. Es werden grundsätzlich die nachfolgenden Mietbedingungen vereinbart. Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gelten die jeweils neuesten Preislisten des Vermieters. Alle sonstigen Angebote sowie Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich bestätigt werden.

  2. Mietdauer


    1. Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt.

    2. Sie beginnt mit der Abholung bzw. mit der Abfahrt oder dem Verladebeginn auf dem Betriebshof des Vermieters (je nach Mietgerät).

    3. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe, Ankunft oder dem Abladeende auf dem Betriebshof des Vermieters. Die Rücknahme erfolgt durch den Vermieter außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

    4. Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewendet werden müssen, gehören zur Mietzeit.

  3. Mietpreis


    1. Bei Berechnung einer Tages- oder Wochenmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden an 5 Tagen zugrunde gelegt. Die Tagesmiete ist auch zu bezahlen, wenn die Schichtzeit nicht voll ausge-nutzt wird. Bei Vereinbarung einer Wochenmiete gilt dies sinngemäß für nicht ausgenutzte Wochen.

    2. Bei Überschreitung der Schichtzeit von 8 Stunden bzw. bei Einsatz an Samstagen und Sonntagen gilt die Zeitüberschreitung als Überstunden. Der Mieter ist verpflichtet, die Anzahl der Überstunden anzugeben.

    3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung i. H. v. 80 % des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Diese Vorauszahlung ist sofort bei Vertragsabschluss zu bezahlen.

    4. Bei einer Mietzeit von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich abzurechnen.

    5. Bei Anmietung von Geräten mit Bedienungspersonal des Vermieters gelten die tariflichen Vereinbarungen für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie für Auslösungen. Die entsprechenden Zuschläge werden zusätzlich zum Mietpreis in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet.

  4. Pflichten der Vertragspartner


    A) Vermieter

    1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch ein-wandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen bzw. beim Einsatz mit Bedienungspersonal nur sorgfältig geschultes Personal einzusetzen.

    2. Der Vermieter haftet für den Ausfall der Arbeitsbühnen nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach-gewiesen werden kann.

    B) Mieter

    1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme oder technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit

    2. Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgeräts an.

    3. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der SIVO vorgenommen wird.

    4. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutz werden, d. h., insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

    5. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und etwaige Verschmutzungen vor der Rückgabe sorgfältig zu beseitigen.

    6. Sandstrahl- oder Spritzbetonarbeiten dürfen mit den Geräten nicht ausgeführt werden.

    7. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen, sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

    8. Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Gefahrenübernahme ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät – Fahrzeug – wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät für die Zeit, während der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.

    9. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe noch eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.

    10. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden; seine Anweisungen sind abzuwarten.

    11. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Arbeitsgeräts oder des Fahrzeugs durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defekts muss der Mieter nachweisen.

    12. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

    13. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Befahren von ihm unbekanntem Gelände sich über darunterlie-gende Gebäudeteile wie Tiefgargen, Rohre, Wasser-Strom- und Gasleitungen zu informieren. Bei Anmietung mit Bedienungspersonal des Vermieters hat er dies dem jeweiligen Fahrer mitzuteilen.

    14. Werden Arbeitsbühnen ohne Bedienungspersonal des Vermieters angemietet, so dürfen sie nur vom Mieter selbst oder durch vom Vermieter eingewiesen, bevollmächtigte Personen des Mieters bedient werden. Das Bedienungspersonalmuss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

    15. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen. Wenn er das Gerät vor Mietbeginn nicht besichtigt oder wenn er bei der Besichtigung des Geräts sofortige Beanstandungen unterlässt, hat er damit den Zustand gebilligt. Ersatzansprüche des Mieters sind dann ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter bei Erhalt des Geräts etwaige Mängel nicht sofort rügt oder es trotz Mängel entgegennimmt. Sind bei der Besichtigung, Abholung, beim Versand oder Erhalt des Geräts unsichtbare Mängel vorhanden, so sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mängel der Vermieterin sofort schriftlich mitzuteilen.

    16. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.

  5. Haftung des Mieters


    1. Der Mieter hat das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Geräts auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Hierzu gehören u. a. die tägliche Ölstandskontrolle und der Wechsel von Motor- und Kompressoröl beim fälligen Betriebsstundenstand, sowie die ordnungsgemäße Schmierung. Ebenso hat er notwendige Reparaturen, auch wenn sie durch höhere Gewalten verursacht werden, sofort unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten ausführen zu lassen, soweit sie nicht durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Sind oder werden Reparaturen durch normalen Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturen zu Lasten des Mieters.
      Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwand-freiem Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen. Bei Verletzung aller vorste-henden Verpflichtungen hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
      Müssen Reparaturen zu Lasten des Mieters nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden, oder wird das Gerät verschmutzt zurückgegeben, so dass es vom Vermieter gereinigt werden muss, sind alle Leistungen des Vermieters, die zur Behebung des Schadens notwendig sind, die Geschäftsbedingungen des Vermieters für Arbeitsaufträge vereinbart. Fremdarbeiten werden mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist berechtigt, das Gerät weiterzu-vermieten oder ins Ausland zu schaffen.

    2. Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haf-tung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.

  6. Sonstiges


    1. Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei der Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, bei Überbeanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters oder aus anderen Gründen den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

  7. Versicherungsschutz


    1. Mit Abschluss des Mietvertrags wird automatisch eine Maschinenbruchversicherung abgeschlos-sen. Der Selbstbehalt des Mieters beträgt 1.500,-- €.

    2. Die Kosten für Versicherung trägt der Mieter.

    3. Im Versicherungsschutz nicht enthalten sind Schäden aus nicht versicherbaren Gefahren, wie In¬nere Unruhen, Kriegsereignisse, Bürgerkriege und Katastrophenfälle.

    4. Nicht eingeschlossen sind ebenfalls Schäden aus vorsätzlicher Falschbedienung oder grob fahrläs-siger Bedienung der Arbeitsbühnen und Maschinen

  8. Zahlungsbedingungen


    1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.

    2. Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

    3. Abrechnungsgrundlagen sind die Auftragsscheine bzw. Mietverträge, die vom Mieter unterschrieben werden und die jeweils gültigen Preislisten.

    4. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a.

    5. Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen. Diesen ihm hieraus entstehenden Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis, mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprüngliche vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.

    6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Vertriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen, diese sollte aber mindestens 200,-- € bei 1 Tag Vermietung und maximal 50% der Vermietungsrate bei mehrtägiger Vermietung nicht überschreiten.

  9. Gerichtsstand


    1. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters

  10. Gültigkeit


    1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.